Kategorie: GlüStV  

Zu den heute bekannt gewordenen Fällen neuer Sperrungsverfügungen der Bezirksregierung Düsseldorf, die auf die Blockade der Websites "bwin.com" und "tipp24.com" gerichtet sind, erklärt der Arbeitskreis gegen Internetsperren und Zensur:


Für Sperrungsanordnungen gegen Zugangsprovider bietet der geltende Glücksspielstaatsvertrag keine ausreichende Rechtsgrundlage. Der Vertrag sieht in § 9 Abs. 1 Nr. 5 vor, dass die Glücksspielaufsicht "Diensteanbietern im Sinne von § 3 Teledienstegesetz, soweit sie nach diesem Gesetz verantwortlich sind, die Mitwirkung am Zugang zu unerlaubten Glücksspielangeboten untersagen" kann. Access-Provider werden aber nach § 8 TMG ausdrücklich als "für fremde Informationen [...] nicht verantwortlich" qualifiziert. Sie erfüllen also nicht die Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 GlüStV und sind deshalb kein geeigneter Adressat behördlicher Sperrverfügungen.

 

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