… und wieder mit etwas Verspätung kommt hier die Auflösung zur Alterseinstufung der Drogenberatungs-Webseite: Sie wäre mit einer Kennzeichnung „ab 12 Jahre“ zu versehen. Die Begründung dazu folgt wieder unten.
Heute geht es um Blackjack und Nutten …
Bender ist ein biertrinkender Roboter aus der Zeichentrickserie Futurama. Und er will seinen eigenen Vergnügungspark bauen – mit Blackjack und Nutten.
Und wie das nunmal so ist, gibt es dazu auch eine Facebook-Fan-Seite mit Pinnwand und was da eben so dazu gehört.
Und genau zu dieser Fan-Seite wollen wir von Euch wissen: müsste diese nach dem JMStV mit einer Alterskennzeichnung versehen werden und wenn ja ab welchem Alter? Ab 6 Jahren, ab 12 Jahren, ab 16 Jahren, ab 18 Jahren?
http://www.facebook.com/pages/Black-Jack-und-Nutten/286600112297
Auflösung: Drogenberatung Partypack
Beim letzten mal fragten wir danach, mit welcher Altersstufe denn die Ecstasy-Info-Seite bei partypack.de eingestuft werden müsste, bzw. in diesem Fall sogar das gesamte Angebot. Hier ist die Lösung:
Die Website „Partypack“ der Drogenhilfe Köln ist ein Präventsionsangebot für die Zielgruppe der „Gelegenheitsdrogis“. Es wendet sich – wie vom Namen abzuleiten – an Partygänger und nicht an Suchtkranke.
Ich würde die Seite bezogen auf den #JMStV-Entwurf mit „ab 12 Jahren“ kennzeichnen.
Begründung: partypack.de liefert sachliche Informationen in einer Jugend gerechten Ansprache. Selbst in der Unvermeidbarkeit eines bevorstehendes Konsums bleibt die Ansprache und der Informationsgehalt evident. Das Angebot weist deutlich auf on- und offline-Beratungsmöglichkeiten hin und benennt auch einen namentlichen Ansprechpartner. Die Listung verschiedener Stoffe und Substanzen kann nicht als FAQ möglicher „Dröhnungen“ missverstanden werden, sodass die Seite gerade für Jugendliche im kritischen Alter ab 12 Jahren aufklärend wirken kann. Ich verweise auf die bereits „gelabelte“ Sextra-Seite und möchte unterstreichen, dass die Absicht und der erreichbare inhaltliche Support des Webangebotes für die Jugendschutz-Bewertung besonders wichtig ist.
Jürgen @Ertelt http://tweed.me/
Wir sehen: Beratungsangebote können ihre Inhalte zwar relativ niedrig einstufen. Aber dennoch: wer Inhalte ab 12 Jahren hat, muss nach dem neuen JMStV etwas unternehmen, ansonsten riskiert er ein Bußgeld.
Wichtig wäre daher, dass die Maßnahmen tatsächlich „freiwillig“ sind, wie es oft behauptet wird.
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