Gestern war die Frage, wie wohl ein Blog-Eintrag zum Spiel Red Dead Redemption nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag zu bewerten sei. Die Auflösung: Wieder lagen viele falsch, rund 50% hätten die Seite zu hoch (ab 18) bewertet. Richtig ist: ab 16 Jahren. Details und die Begründung dazu unten.
Heute stellen wir eine leicht andere Frage: Wie müsste die Rubrik Fotoalbum Bei Netzcheckers gekennzeichnet werden? Hier geht es nicht um eine statische Seite, sondern um Inhalte, die sich permanent ändern können.
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Netzcheckers ist ein „Jugendportal für digitale Kultur“. Es wird vom Bundesfamilienministerium gefördert und von der IJAB – Fachstelle für Internationale Jugendarbeit der Bundesrepublik Deutschland e.V. betrieben. Unser Bewerter Jürgen Ertelt ist dort für das Portal Netzcheckers zuständig.
Zur Bewertung haben wir uns die Rubrik Fotoalbum ausgesucht. Dort können die Nutzer (also i.d.R. Jugendliche) Fotos hochladen und kommentieren. Es ist keine statische Seite, sie kann sich jederzeit ändern. Es ist also bei der Bewertung nicht nur zu beachten, wie die derzeitige Seite aussieht, sondern auch was dort stehen könnte.
In welche Altersstufe müsste diese Rubrik als Ganzes nach den Kriterien des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags eingestuft werden? Frei für alle, ab 6, ab 12, ab 16 oder erst ab 18?
http://netzcheckers.de/p661945106_385.html
Morgen kommt wie immer Hier ist die Auflösung.
Begründung zur Einstufung des Blog-Eintrags zu Red Dead Redemption
Der Medienpädagoge Jürgen Ertelt hat für uns wieder die Bewertung der gestrigen Seite vorgenommen, und zwar mit Blick auf die Kriterien des JMStV, so wie sie ein entsprechender Prüfer bewerten könnte:
Zu beachten gilt, dass ein Labeling nach JMStV grundsätzlich freiwillig ist. Wenn allerdings eine Gefährdung eintreten kann – und wer will das ausschließen können –, werden eine Kennzeichnung bzw. „geeignete Maßnahmen“ verpflichtend. Der JMStV sieht keine Fachlichkeit bei der Bewertung vor. Jeder Anbieter muss selber entscheiden bzw. professionelle Hilfe beanspruchen. Bei falscher Einordnung besteht Abmahngefahr durch Wettbewerber.
Meine Einsortierung basiert auf Erfahrungswerten im beruflichen Umgang mit Jugendschutz-Sichtweisen. Sie ist subjektiv und nicht verbindlich, aber bedenkenswert. ;-)
Ich würde die Seite mit „ab 16 Jahre“ einstufen.
Begründung: Der Blog-Eintrag ist als Spielekritik zu verstehen. Der Text ist euphorisch und selbstbezogen formuliert, er empfiehlt das mit 18 Jahren eingestufte Spiel nicht anderen zu Nutzung. Das eingebundene Video ist eine Animation aus Spielszenen und zeigt in seiner fiktionalen Darstellung u.a. die blutige Tötung von Menschen, allerdings nur kurz und nicht ausgiebig und detailliert inszeniert. Im Gegensatz zum Spiel ist das Video nicht interaktiv zu steuern. Eine intensive Rollen-Identifikation ist bei dem Video-Trailer auszuschließen, es bleibt eine filmische Darstellung. Das Trailer-Video ist nicht mit den gleichen Kriterien, die an das Spiel angelegt wurden, zu bewerten. Unter Umständen kann das Video sogar einen künstlerischen Anspruch (wie z.B. bei Machinimas) ableiten.
Auch dieses Mal lag die Mehrheit daneben: Rund 50% der Teilnehmer haben die Seite als ab 18 Jahren eingestuft. Auch das zeigt wieder die Probleme, die der JMStV mit sich bringt: Wenn man im Zweifelsfall eine zu hohe Bewertung nimmt, werden u.U. Leser ausgeschlossen. Auch für Kinder und Jugendliche gilt die Meinungs- und Rezipientenfreiheit aus Artikel 5 unseres Grundgesetzes, auch diese haben das Recht, alle öffentlich zugänglichen Inhalte wahrzunehmen.
Schwierig. Eigentlich sollte hier ständig eine Bewertung durchgeführt werden, *oder* die Seite von vorneherein mit 18 eingestuft werden.
Hmm schwierig; insbesondere da ich keine Regeln dazu gefunden habe was erlaubt ist und was nicht. Außerdem würde ich die Einstufung von der Moderation abhängig machen (Kontrolle vor der Veröffentlichung; unmittelbar nach der Veröffentlichung; stichprobenartig; gar nicht?).
Zuletzt würde ich für das Betrachten und Kommentieren der Bilder eine andere Altersgrenze setzen als für das Hochladen der Bilder.
Ich habe "ab 12" gewählt, aber als Seitenbetreiber würde ich, schon aus Sicherheitsgründen mit dem user generated content, "ab 18" labeln. (Wobei man die Seite dann wohl gleich ganz schließen könnte.)
Der trailer hat ggf sogar eine USK-Kennzeichnung und wenn der eine 18er-Kennzeichnung hätte, müsste auch die website sich an dieser Kennzeichnung orientieren. Kurzum, ohne eine umfassende Recherche, kann hier ggf. keine JMStV-Kennzeichnung vergeben werden.
Eigentlich kann man jedem, der mit seinen Inhalten nicht Geld verdienen muß, nur raten, sie ab 18 zu kennzeichnen. Kinder und Jugendliche haben dann halt verloren… http://singularitaet.org/system-cgi/blog/index.php?itemid=404
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Also in den Nutzungsbedingungen steht meiner Meinung nach nichts, was das Einstellen grundsätzlich erlaubter Dinge (also keine Pornographie) verbieten würde und damit müsste die Seite doch eine ab-18 Kennzeichnung erhalten, oder?
Zumal vorher nichts überprüft wird von Seiten der Redaktion.